Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass wohnsitzbeschränkende Auflagen für anerkannte Flüchtlinge rechtswidrig sind, wenn die Ausländerbehörden damit das Ziel verfolgen, die finanzielle Belastung durch Sozialleistungen anteilig auf die Bundesländer zu verteilen.
Die Kläger, tschetschenische Volkszugehörige aus Russland, waren im Jahr 2004 in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie erhielten daraufhin von der Ausländerbehörde des Landkreises Trier-Saarburg Aufenthaltsbefugnisse, die wegen des Bezugs von Sozialhilfe jeweils mit der Auflage versehen waren, dass die Wohnsitznahme auf das Land Rheinland-Pfalz beschränkt ist. Zur Begründung verwies die Ausländerbehörde auf eine bundeseinheitliche, durch Ländererlasse geregelte Vorgabe, mit der eine Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer durch Binnenwanderung bestimmter Gruppen von Ausländern vermieden werden solle. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die auf § 12 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz gestützten Auflagen wegen Verstoßes gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und das Europäische Fürsorgeabkommen aufgehoben.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Auflagen ebenfalls als rechtswidrig beurteilt. Die Genfer Flüchtlingskonvention garantiert anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich Freizügigkeit. Dieses Recht kann zwar eingeschränkt werden, allerdings nicht aus Gründen der Verteilung öffentlicher Fürsorgelasten. Art. 23 GFK schreibt vor, dass anerkannten Flüchtlingen auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Die mit Fürsorgeleistungen verbundenen finanziellen Belastungen für die öffentlichen Haushalte rechtfertigen aber bei Deutschen – und damit auch bei Flüchtlingen – keine Wohnsitzbeschränkung.
Nach Art. 26 GFK können allerdings Wohnsitzbeschränkungen auch gegenüber Flüchtlingen verhängt werden, wenn die Beschränkungen allgemein für Ausländer unter den gleichen Umständen gelten. Das umfasst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch Wohnsitzauflagen aus integrationspolitischen Gründen. Der beklagte Landkreis hat sich im gerichtlichen Verfahren zwar ergänzend auf solche Ziele berufen, diese aber weder hinreichend präzisiert noch zum Gegenstand seiner Ermessensentscheidung gemacht.
BVerwG 1 C 17.07 - Urteil vom 15. Januar 2008
Freitag, Februar 22, 2008
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